Nachrichten zur Corona-Krise
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30.05.2022
Übersicht Maskenpflicht ab 28. Mai 2022
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01.05.2022
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03.04.2022
unverbindliche Regelungsübersicht - Maskenpflicht gültig ab 03. April 2022
unverbindliche Regelungsübersicht - Testpflicht gültig ab 03. April 2022
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19.03.2022
Regelungsübersicht bis 02. April 2022
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04.03.2022
Neu ab 4. März 2022: Sächsische Corona-Schutz-Verordnung
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23.02.2023
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17.01.2022
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09.01.2022
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13.12.2021
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23.11.2021
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22.11.2021
Fließschema Quarantäne Landkreis Mittelsachsen
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07.11.2021
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04.11.2021
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21.10.2021
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23.09.2021
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14.09.2021
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30.08.2021
Pressemitteilung
26. August 2021
Ab Samstag: Maskenpflicht in Läden
Heute liegt die Inzidenz in Mittelsachsen dem fünften Tag in Folge über zehn. Damit treten entsprechend der Corona-Schutz-Verordnung ab Samstag neue Regeln in Mittelsachsen in Kraft. Demnach gilt ab Samstag im Landkreis beispielsweise wieder die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in geschlossenen Räumen von Einrichtungen, Betrieben, Läden, Angeboten und Behörden, sofern es sich um öffentlich zugängliche Verkehrsflächen handelt. Neben der weiterhin bestehenden Maskenpflicht im öffentlichen Personennah- oder -fernverkehr muss unter anderem auch an Bahnhöfen, Haltestellen usw. und bei der Abholung von Speisen eine medizinische Maske getragen werden. Außerdem muss der Mund-Nasen-Schutz auch bei Großveranstaltungen mit mehr als 5 000 Besucherinnen und Besucher getragen werden. Heute meldete das Gesundheitsamt vier Fälle. Der Fragen-Antwort-Katalog wurde auf der Corona-Seite des Landkreises im Internet unter www.landkreis-mittelsachsen.de angepasst.
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30.07.2021
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14.07.2021
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30.06.2021
Bekanntmachung des Landkreis Mittelsachsen ab 25.06.2021
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14.06.2021
Bekanntmachung des Landkreis Mittelsachsen ab 11.06.2021
Regelungen des Landkreis Mittelsachsen ab 15.06.2021
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09.06.2021
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31.05.2021
Aktuelle Regelungen in Sachsen 31. Mai 2021 bis 13. Juni 2021
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10.05.2021
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05.05.2021
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23.04.2021
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19.04.2021
Neue Allgemeinverfügungen auf der Seite des Landkreis Mittelsachsen vom 18.04.2021
- Allgemeinverfügung zur Lockerung: click-and-meet, Öffnung von Museen, Individualsport
- Allgeneinverfügung zum Modellprojekt Ausgustusburg - Verlängerung
- Allgemeinverfügung des Landkreises - Alkoholverbot
- Bekanntgabe Inzidenzen - Einschränkungen bei Versammlungen
- Allgemeinverfügung zur Quarantäne - gültig ab 18. April 2021
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17.04.2021
Corona-Testzentrum in Geringswalde ab 19. April 2021 in der Alten Turnhalle am Lutherplatz
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01.04.2021
Zusammenfassung Corona-Maßnahmen in Sachsen
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24.03.2021 - 08:30 Uhr
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22.03.2021 - 16:00 Uhr
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07.03.2021 - 19:15 Uhr
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14.02.2021 - 18:30 Uhr
Medieninformation Öffnung von Grundschulen und Kindertageseinrichtungen ab 15. Februar 2021
Medieninformation Click und Collect ab 15. Februar 2021
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28.01.2021 - 18:40 Uhr
Öffnung der Bibliothek ab 2. Februar 2021 zur Ausleihe zu den gewohnten Öffnungszeiten
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18.01.2021 - 14:30 Uhr
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10.01.2021 - 17:15 Uhr
Säschsische Impfzentren gehen ab Montag, 11. Januar 2021 in Betrieb
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30.12.2020 - 09:40 Uhr
Allgemeinverfügung Landkreis Mittelsachsen vom 29.12.2020 - Böllerverbot an Silvester
www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.html
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14.12.2020 - 08:30 Uhr
Telefonkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder
am 13. Dezember 2020:
www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/telefonkonferenz-der-bundeskanzlerin-mit-den-regierungschefinnen-und-regierungschefs-der-laender-am-13-dezember-2020-1827392
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11.12.2020 - 08:30 Uhr
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08.12.2020 - 18:00 Uhr
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02.12.2020 - 08:10 Uhr
Kontaktpersonennachverfolgung bei SARS-CoV-2-Infektionen nach RKI
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01.12.2020 - 08:25 Uhr
Allgemeinverfügung des Landkreis Mittelsachsen - Ausgangsbeschränkungen gültig ab 01.12.2020
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30.11.2020 - 08:05 Uhr
Neue Sächsische Corona Schutzverordnung gültig ab 01.12.2020
Korrektur Kita-Schulen = verschärfte Maßnahmen
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24.11.2020 - 11:30 Uhr
Arbeitskreis Familienbildung des Landratsamtes Mittelsachsen startet Aktion
"Du bist nicht alleine - Wir unterstützen Dich".
Besondere Situationen erfordern besondere Aufmerksamkeit.
Mit dieser Postkartenaktion wollen wir Kindern, Jugendlichen, Bürgerinnen und Bürgern Mut machen, dass sie nicht alleine sind und gesehen werden. Mit der Aktion verbinden wir den Auftrag, dass wir Menschen in Not auch in schwierigen Situationen nicht aus den Augen verlieren. Wir geben mit der Postkarte Menschen die Möglichkeit, aktiv mitzuhelfen. Schon das Verteilen von Postkarten durch Netzwerkpartnerinnen und Netzwerkpartner kann helfen, uns daran zu erinnern, füreinander da zu sein, wenn möglich nachbarschaftlich zu unterstützen und aufeinander Acht zu geben.
Auch Kinder und Jugendliche sollen wissen, dass wir für sie da sind und es Ansprechpartner für schwierige und belastende Themen gibt.
Wir möchten mit dieser Aktion, insbesondere Menschen in herausfordernden Lebenslagen, zeigen, dass es Möglichkeiten der Unterstützung gibt.
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19.11.2020 - 09:00 Uhr
Aktuelle Informationen aus dem Landkreis Mittelsachsen
Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgeweitet (17.11.2020, 18:11 Uhr)
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01.11.2020 - 17:40 Uhr
Sächsische Corona Schutzverordnung gültig ab 02.11.2020
Sächische Corona Quarantäne-Verordnung gültig ab 02.11.2020
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22.10.2020 - 10:00 Uhr
Sächsische Cororna Schutzverordnung gültig ab 22.10.2020
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22.10.2020 - 08:15 Uhr
Pressemitteilung LRA Mittelsachsen - neue Corona-Regeln
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15.10.2020
Medieninformation Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Sächsische Corona Schutzverordnung gültig ab 15.10.2020
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31.08.2020 - 11:15 - 16:40 Uhr
Sächsische Corona Schutzverordnung gültig ab 01.09.2020
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23.06.2020 - 16:40 Uhr
Für Kitas wieder Regelbetrieb unter Corona-Schutzmaßnahmen möglich
Ab dem 29. Juni besteht für Kinderkrippen, Kindergärten und die Kindertagespflege wieder die Möglichkeit, zum Regelbetrieb unter Corona-Schutzmaßnahmen zurückzukehren. Die Einrichtungen können mit konsequent einzuhaltenden Corona-Schutzmaßnahmen wieder zu den Regelöffnungszeiten zurückkehren. Das Gebot der strikten Trennung der Gruppen innerhalb des Gebäudes und auch auf dem Gelände der Kindertageseinrichtungen kann aufgehoben werden.
Offene und teiloffene Betreuungskonzepte sind wieder zulässig und können umgesetzt werden. Demgegenüber gilt der eingeschränkte Regelbetrieb bis zu den Sommerferien weiterhin für den Primarbereich der Grund- und Förderschulen, die Horte und die weiterführenden Schulen
Mit der neuen Allgemeinverfügung können in den Kindertageseinrichtungen wieder Veranstaltungen wie etwa Elternabende, Konferenzen, Elterngespräche oder Gremiensitzungen unter Einhaltung allgemeiner Hygieneregeln und Abstandsgebote durchgeführt werden.
Jede einzelne Kindertageseinrichtung und Kindertagespflegestelle muss ein auf die COVID-19-Situation ausgerichtetes Hygienekonzept (gemäß Rahmenhygieneplan) aufstellen und einhalten. Personen, die ein Kind bringen oder abholen, müssen eine Mund- und Nasenbedeckung tragen und ausreichenden Abstand zu anderen Personen halten. Nach wie vor wird von den Eltern eine Gesundheitsbestätigung verlangt. Allerdings gibt es auch in diesem Punkt eine leichte Lockerung. Nach der neuen Allgemeinverfügung sind Eltern verpflichtet, täglich gegenüber der Bildungseinrichtung schriftlich zu erklären, dass ihr Kind keine der bekannten Symptome einer SARS-CoV-2-Infektion, insbesondere wiederholtes Husten, Fieber oder Halsschmerzen, aufweist. Für weitere Mitglieder des Hausstandes muss die Bestätigung nun nicht mehr erbracht werden.
Künftig Familienfeiern mit bis zu 100 Teilnehmern und Öffnung von Musikclubs zugelassen
Im Freistaat gelten die drei wesentlichen Grundlagen zur Verhinderung von Infektionen mit dem Corona-Virus auch künftig weiter: Kontaktbeschränkungen, Abstandsgebot von 1,50 zwischen Personen im öffentlichen Raum sowie die Pflicht zur Mund-Nase-Bedeckung bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, von Reisebussen und regelmäßigen Fahrdiensten sowie im Einzelhandel. Ab dem 30. Juni sind Familienfeiern außerhalb des privaten Bereichs z.B. in Gaststätten mit bis zu 100 Personen zugelassen. Öffnen dürfen zudem Musikclubs mit genehmigtem Hygienekonzept aber ohne Tanz.
Alle anderen Vorschriften der aktuell geltenden Corona-Schutz-Verordnung bleiben gültig. Das betrifft auch die Kontaktbeschränkungen, wonach private Zusammenkünfte in der eigenen Wohnung ohne Begrenzung der Personenzahl zulässig sind. Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum bleiben weiterhin nur allein und mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes, in Begleitung der Partnerin oder des Partners, mit Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, und mit Angehörigen eines weiteren Hausstandes oder mit bis zu zehn weiteren Personen erlaubt.
Die Rechtsverordnung gilt vom 30. Juni 2020 bis einschließlich 17. Juli 2020.
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05.06.2020 - 08:15 Uhr
Sächsische Corona-Schutz-Verordnung gültig ab 06.06.2020
Allgemeinverfügung
zur Regelung des Betriebes von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und von Schulen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie
Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
vom 4. Juni 2020, Az. 15-5422/4
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28.05..2020 - 11:45 Uhr
Psyche stärken in Zeiten von Corona (Flyer)
Hilfestellung für Betroffene und deren Angehörige zur Inanspruchnahme des gemeindepsychiatrischen Versorgungssystems: https://www.landkreis-mittelsachsen.de/das-amt/neuigkeiten/neuer-flyer-zu-psychosozialen-kontakt-und-beratungsstellen.html
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18.05..2020 - 10:15 Uhr
Allgemeinverfügung Grundschulen vom 16.05.2020
Elternbrief der Schüler an Grundschulen im Freistaat Sachsen vom 16.05.2020
Medieninformation des Ministeriums für Kultus vom 16.05.2020
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15.05..2020 - 15:00 Uhr
AllgemeinverfügungVollzug des Infektionsschutzgesetzes
Maßnahmen anlässlich der Corona-PandemieAnordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus
Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
vom 12. Mai 2020, Az.: 15-5422/22
Allgemeinverfügung
zur Regelung des Betriebes von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und von Schulen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie
Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
vom 12. Mai 2020, Az: 15-5422/4Kita
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12.05..2020 - 17:15 Uhr
Gaststätten, Hotels, Theater und Kinos dürfen wieder öffnen
Das Sächsische Kabinett hat auf seiner heutigen Sitzung weitere Lockerungen der zur Eindämmung der Corona-Pandemie erlassenen Beschränkungen und Verbote beschlossen. Um die Ausbreitung des Virus Sars-COV-2 weiter einzudämmen, bleibt der Grundsatz der auf ein Mindestmaß zu reduzierenden allgemeinen Kontaktbeschränkungen, das Abstandsgebot von mindestens 1,5 Meter und die für bestimmte Bereiche erlassene Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung auch weiterhin bestehen. Zusätzlich zu den bisherigen Kontaktmöglichkeiten ist künftig auch der Kontakt mit Angehörigen eines weiteren Hausstandes erlaubt. Neu sind auch Zusammenkünfte der eigenen Kinder im eigenen Wohnbereich mit bis zu drei weiteren Kindern aus der eigenen Klasse beziehungsweise der eigenen festen Kita-Gruppe zum Zweck gemeinsamen Lernens oder geteilter Betreuung. Neben den bereits mit der aktuell geltenden Corona-Schutz-Verordnung erlaubten Lockerungen und Öffnungen sind zudem Gottesdienste, Beerdigungen, Trauerfeiern und Trauungen bei Einhaltung der Abstandsregeln gestattet. Möglich ist der Besuch von Fahr-, Flug- und Bootsschulen einschließlich der Durchführung von Übungsstunden und der praktischen Prüfung. Öffnen können künftig Theater, Musiktheater, Kinos, Konzerthäuser, Konzertveranstaltungsorte, Opernhäusern sofern ein von der kommunalen Behörde genehmigtes Hygienekonzept vorliegt. Angebote in Literaturhäusern, Kleinkunst, Soziokultur und Gästeführungen sind ebenso möglich. Geöffnet und besucht werden dürfen Einrichtungen für Fachberatungen im sozialen und psychosozialen Bereich, Seniorentreffpunkte und Angebote der Kinder- und Jugendarbeit ohne Übernachtung mit einem mit dem zuständigen Gesundheitsamt abgestimmten Konzept zur Hygiene und professionellen Betreuung. Auch Tanzschulen, Fitness- und Sportstudios, Sportstätten ohne Publikum, Freibäder, Spielbanken, Spielhallen, Wettannahmestellen sowie Freizeit- und Vergnügungsparks dürfen wieder öffnen. Die Nutzung von Sportstätten im Innen- und Außenbereich ohne Publikum ist wieder zulässig, wenn die durch Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vorgegebenen Hygienevorschriften beachtet werden. Dies gilt auch für die Vorbereitung und Durchführung von Wettkämpfen von Sportlerinnen und Sportlern. Gaststätten, Hotels und Pensionen dürfen wieder öffnen ebenso wie Hotels und Beherbungsbetriebe wenn Hygiene- und Schutzvorschriften eingehalten werden. Auch der Betrieb von Einzelhandelsgeschäften ist wieder ohne Reduzierung der Verkaufsfläche erlaubt. Bestehen bleibt grundsätzlich das Besuchsverbot für Krankenhäuser, Reha-Kliniken, Alten- und Pflegeheimen, Einrichtungen und ambulant betreuten Wohngemeinschaften sowie Wohngruppen mit Menschen mit Behinderungen, stationären Einrichtungen und Wohnstätten der Kinder- und Jugendhilfe. Durch Allgemeinverfügung können weiterhin Ausnahmen von den Besuchsverboten zugelassen und Hygienevorschriften erlassen werden. Fast alle Regelungen dieser Verordnung treten mit dem 15. Mai 2020 in Kraft. Die Regelungen zum Besuch von Kitas und Schulen laut der entsprechenden Allgemeinverfügung treten am 18. Mai 2020 in Kraft. Die Verordnung tritt mit Ablauf des 5. Juni 2020 außer Kraft.
Infos unter: www.coronavirus.sachsen.de
Kitas und Schulen im Primarbereich öffnen
Ein eingeschränkter Regelbetrieb von Schulen und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung ist ab dem 18. Mai wieder möglich. Abweichend davon finden Unterricht für die Schüler der Klassenstufen 4 bis 9 in den Schulen mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung bis einschließlich 1. Juni 2020 nicht statt. Der Betreuungsanspruch gegenüber Kindertagesstätten und der Kindertagespflege besteht im Rahmen der Betreuungsverträge uneingeschränkt. Stehen jedoch Personal oder Räumlichkeiten nicht im erforderlichen Umfang zur Verfügung, kann der Einrichtungsbetrieb durch Verringerung der Betreuungszeiten eingeschränkt werden. Zugang zu den Einrichtungen haben nur Personen ohne SARS-CoV-2-Infektion und ohne die bekannten Krankheitssymptome. Zeigt eine Person Symptome, kann ihr der Zugang zur Einrichtung verweigert werden. Von allen Personen in den Einrichtungen wird erwartet, dass sie die bekannten Hygieneregeln, wie regelmäßiges Händewaschen und die Husten- und Niesetikette beachten. Für Schüler der Primarstufe der Grund- und Förderschulen (Klassenstufen 1 bis 4), für Schüler der Unterstufe der Schulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung (Klassenstufen 1 bis 3) findet der Unterricht im Klassenverband statt. Dies gilt auch, wenn ein Mindestabstand von eineinhalb Metern zwischen den Schülern innerhalb des Klassenraums nicht eingehalten werden kann. Der Raum, in dem der Unterricht stattfindet, darf von keiner anderen Person als den Schülern des Klassenverbandes, den unterrichtenden Lehrern oder den dem Klassenverband zugeordneten Betreuungspersonal betreten werden. Eine Pflicht, im Klassenraum während des Unterrichts eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, besteht für die Schüler nicht. Klassenlehrer haben darauf zu achten, dass der Klassenverband ab der Ankunft der zugehörigen Schüler auf dem Schulgelände und in den Schulgebäuden von anderen Schülergruppen getrennt bleibt. Unterrichtsstunden und Pausenzeiten müssen zeitlich so zueinander versetzt werden, dass Schüler verschiedener Klassenverbände vor und nach dem Unterricht sowie währender der Pausen sich nicht zugleich außerhalb der Klassenräume aufhalten. Für Schüler der Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 10) und für Schüler der Sekundarstufe II (Jahrgangsstufen 11 und 12) einschließlich der berufsbildenden Schulen, werden im Wechsel von Präsenzunterricht an der Schule und häuslicher Lernzeit unterrichtet. Die nähere Ausgestaltung dieses Wechsel-Modells obliegt der Schulleitung. Infos auch unter bildung.sachsen.de
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11.05..2020 - 14:45 Uhr
Elternbrief für die Eltern der Kinder in Kindertageseinrichtungen, Grundschulen, Förderschulen der Klassenstufen 1 - 4 im Freistaat Sachsen
vom Sächsischen Staatsministerium für Kultus
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04.05..2020 - 14:45 Uhr
Rathaus ab 5. Mai 2020 - 13:00 Uhr - teilweise wieder geöffnet - Termine nur nach telefonischer Absprache - Mundschutzpflicht
Grundsätzlich sollten Sie Ihre Anfragen und Anliegen auch weiterhin nur telefonisch oder per E-Mail an die Mitarbeiter des Rathauses richten.
Der Anruf kann entweder über das
Sekretariat 037382 806 11
oder bei bekannter Durchwahl direkt beim Mitarbeiter erfolgen.
Nur nach telefonischer Terminabsprache sind ab 5. Mai 2020 Ihre Ansprechpartner in den jeweiligen Bereichen persönlich für Sie da.
Besucher werden gebeten, einen Mundschutz zu tragen.
Bibliothek öffnet wieder!
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01.05..2020 - 18:30 Uhr
Anlage 1 - Allgemeinverfügung Kita
Anlage 2 - Formular zur Erklärung des Bedarfs einer Notbetreuung in Kita und Schule
Weitere Amtliche Bekanntmachungen finden Sie unter:
https://www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.html#a-6458
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21.04.2020 - 09:15 Uhr
Öffnung Wertstoffhöfe - siehe Abfallkalender
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21.04.2020 - 09:15 Uhr
Aktuelle Information Ihrer Sparkasse in Mittelsachsen - Gutes tun in Zeiten von Corona
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18.04.2020 - 11:30 Uhr
Allgemeinverfügung
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18.04.2020 - 11:30 Uhr
Einstellung des Betriebes von Schulen und der Kindertagesbetreuung
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15.04.2020 - 08:45 Uhr
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei und Aquakultur können auf Liquiditätsprogramm bauen
Betrieben der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft sowie der Fischerei und Aquakultur steht in Sachsen seit heute ein eigenes Hilfsprogramm zu Verfügung. Einzelunternehmer, kleinste, kleine und mittlere Betriebe dieser Branchen können nun Liquiditätshilfen bei der Sächsischen Aufbaubank (SAB) erhalten. Die Hilfe besteht aus zinsgünstigen Darlehen und dient der Liquiditätssicherung bei unverschuldeten wirtschaftlichen Schwierigkeiten aufgrund der Corona-Pandemie. Mögliche Zuwendungsempfänger sind Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen mit bis zu 100 Mitarbeitenden und einer Betriebsstätte in Sachsen. Die Darlehenshöhe beträgt mindestens 5.000 Euro und maximal 100.000 Euro. Sie soll dringend notwendige Liquidität über einen Zeitraum von vier Monaten sicherstellen. Die Laufzeit beträgt sechs Jahre, wobei die ersten zwei Jahre tilgungsfrei sind. Gleichzeitig sind Sondertilgungen möglich und keine Sicherheiten gefordert. Der Zinssatz wird circa ein halbes Prozent betragen. Beantragt werden können die Darlehen bis zum 31. August 2020 bei der Sächsischen Aufbaubank (SAB). Damit die Anträge kurzfristig bearbeitet und die Hilfen schnell ausgezahlt werden können, werden die Voraussetzungen anhand von Eigenerklärungen der Antragsteller geprüft. Dieses Hilfsprogramm und die Richtlinie zu den Soforthilfedarlehen des Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit (SMWA) ergänzen sich gegenseitig.
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15.04.2020 - 08:45 Uhr
Tipp des Referates Wirtschaftsförderung und Kreisentwicklung: Unternehmen sollten für die Zeit nach Corona gerüstet sein
Die Corona-Krise wird die Unternehmen nachhaltig verändern. „Betriebswirtschaftlich gesehen, wird sich die aktuelle Situation auf fast alle Unternehmen auswirken. Damit strategisch die richtigen Weichen gestellt werden können, stehen für Beratungsleistungen Unterstützungsangebote zur Verfügung", sagt Dr. Lothar Beier, erster Beigeordneter im Landkreis. „Freiberufler, kleine und mittlere Unternehmen können sich Beratungsleistungen bis zu einem Wert von 4.000 Euro ohne Eigenanteil fördern lassen", berichtet Beier weiter. Für dieses Unterstützungsangebot hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) die bestehende Rahmenrichtlinie zur Förderung unternehmerischen Know-hows bis Ende 2020 um ein Modul für die von der Corona-Krise betroffenen KMU erweitert. Diese und weitere Informationen sowie den Link zur Onlinebeantragung finden Firmen unter https://www.wirtschaft-in-mittelsachsen.de/service/informationen-fuer-unternehmen-zum-coronavirus.html --> Bereich: Unternehmen --> Frage: Gibt es weitere finanzielle Hilfen zur Bewältigung der Situation? --> Stichwort: Beratungskosten
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15.04.2020 - 08:45 Uhr
Oberverwaltungsgericht konkretisiert mit Beschluss Rechtsvorschrift
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat in einem Beschluss in dieser Woche die Rechtsvorschrift zu den Ausgangsbeschränkungen konkretisiert. Es ging um die triftigen Gründe, aus denen man seine häusliche Unterkunft verlassen darf. Als triftiger Grund gelten auch Sport und Bewegung im Freien, vorrangig im Umfeld des Wohnbereichs. Das Gericht hält dies u.a. innerhalb eines Radius von zehn bis 15 Kilometern um die Wohnung grundsätzlich für möglich. Als Orientierung gelte dabei, dass man den Bereich möglichst von zu Hause aus zu Fuß oder mit dem Fahrrad erreichen könne. Laut Gericht könne es auch „gebilligt“ werden, wenn man zu seiner Aktivität für eine kurze Strecke den Bus, die Bahn oder das Auto nehme. Unzulässig sei es hingegen unter anderem, wenn die jeweiligen Orte außerhalb der eigenen Gemeinde lägen und nur mit Hilfe des Autos bzw. mit Bus und Bahn erreicht werden könnten. Das Gericht legte darüber hinaus die Regelung aus, dass Sport und Bewegung im Freien nur „im Ausnahmefall“ mit einer weiteren nicht im Hausstand lebenden Person möglich sind. Die Ausnahmeregelung ermögliche nicht nur die Begleitung einer Person, die aufgrund von Gebrechen oder Behinderungen nicht in der Lage sei, sich im Freien alleine zu bewegen, sondern auch einer Person, die ein „nachvollziehbares Bedürfnis“ dafür geltend machen könne, mit einer anderen Person des Vertrauens zusammenzutreffen. Zu einem solches Bedürfnis zählten sowohl die Vermeidung einer mit dem Kontaktverbot einhergehenden sozialen Isolierung, als auch Gründe der psychischen Gesundheit. Das Gericht bekräftigte dabei die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern. Die Medieninformation dazu gibt es auf der Internetseite des Freistaates.
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15.04.2020 - 08:45 Uhr
Weitere Corona-Anlaufstelle in Mittelsachsen
Eine weitere Anlaufpraxis der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen in Rochlitz eröffnet. „Diese Anlaufpraxen stehen ausschließlich Patienten zur Verfügung, die entweder durch ihren behandelnden Arzt oder das Gesundheitsamt dorthin überwiesen werden, am Wochenende auch durch den diensthabenden Arzt im Bereitschaftsdienst“, heißt es in einer Pressemitteilung der Vereinigung. Die Anlaufpraxis befindet sich in der Gärtnerstraße 2 in Rochlitz, auf dem Gelände des ehemaligen Krankenhauses Rochlitz. Sie ist von Montag bis Freitag 14 bis 16 Uhr geöffnet und am Wochenende von 10 bis 12 Uhr. Die Landkreis Mittweida Krankenhaus gGmbH weist daraufhin, dass die Patienten nicht den Haupteingang zum Objekt nutzen dürfen, da die Anlaufpraxis über einen separaten Zugang über das Treppenhaus an der linken Giebelseite des Hauses (aus Sicht des Besucherparkplatzes an der Lindenallee) verfügt.
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01.04.2020 - 17:30 Uhr
Allgemeinverfügung Vollzug des Infektionsschutzgesetzes Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie Verbot von Veranstaltungen Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 31. März 2020, Az. 15-5422/5
Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 31. März 2020
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01.04.2020 - 10:00 Uhr
Schulinformationen
Elternbrief vom Sächsischen Staatsministerium für Kultus an alle Eltern von Schülerinnen und Schülern an Schulen in öffentlicher Trägerschaft im Freistaat Sachsen
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31.03.2020 - 11:00 Uhr
Geringswalder Wochenmarkt findet ab 3. April 2020 wieder statt
Bitte halten Sie mindestens 2,00m Abstand und berücksichtigen die allgemein geltenden Hygieneregeln!
Mobile Verkaufsstände können ab Mittwoch öffnen
Mobile Verkaufsstände unter freiem Himmel und in Markthallen, die dem Verkauf von Lebensmitteln, selbst erzeugten Gartenbau- und Baumschulerzeugnissen sowie Tierbedarf dienen, dürfen ab Mittwoch in Sachsen öffnen. Darauf verständigte sich die Staatsregierung.
„An den mobilen Verkaufsständen gilt, was derzeit überall Gebot der Stunde ist: Mindestens zwei Meter Abstand halten und genauestens auf Hygiene achten“, wird Sachsens Landwirtschaftsminister Wolfram Günther in einer Mitteilung zitiert.
Unverändert davon können selbst produzierende und vermarktende Gartenbaubetriebe und Baumschulen für den Verkauf öffnen.
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31.03.2020 - 11:00 Uhr
Unternehmen sollten nach vorn schauen – SAB schaltet Soforthilfe-Anträge online
Das Coronavirus beeinflusst das Wirtschaftsleben immens. Viele kleine, mittlere und große Unternehmen sind wirtschaftlich stark betroffen und verunsichert.
„Der Bund und der Freistaat Sachsen haben ein Maßnahmenpaket auf den Weg gebracht, das betroffenen Unternehmen helfen soll“, sagt Dr. Lothar Beier. Zum Geschäftsbereich des ersten Beigeordneten gehört auch das Referat Wirtschaftsförderung und Kreisentwicklung. Auf der Internetseite www.wirtschaft-in-mittelsachsen.de gibt es einen Fragen-Antworten-Katalog, der u.a. auch über Unterstützungsmöglichkeiten für Unternehmen und Fachkräfte informiert.
Im Rahmen der Soforthilfe gewährt der Bund bis 9.000 Euro Einmalzahlung für drei Monate für Unternehmen mit bis zu fünf Vollzeitbeschäftigten, 15.000 Euro bei zehn Beschäftigten. Falls der Vermieter die Miete reduziert, kann die so nichtausgeschöpfte Soforthilfe für zwei weitere Monate eingesetzt werden. Die Firma muss die wirtschaftlichen Schwierigkeiten durch Corona versichern. Die Mittel werden über den Freistaat ausgereicht, die Anträge sind bei der Sächsischen Aufbaubank zu stellen. „Sachsen hilft sofort“ ist darüber hinaus ein Soforthilfe-Darlehen des Freistaates Sachsen. Es dient zur Unterstützung von Einzelunternehmern, (Solo-)Selbstständigen, Kleinstunternehmen und Freiberuflern, die durch die Ausbreitung des Coronavirus unverschuldet Umsatzrückgänge zu verzeichnen haben. Das Darlehen kann zum Beispiel für einen Kleinstunternehmer mit bis zu fünf Mitarbeitern 50.000 Euro betragen. Einen Antrag auf die sächsische Soforthilfe können die genannten Unternehmen bei der Sächsischen Aufbaubank stellen, wenn das Unternehmen eine Betriebsstätte in Freistaat Sachsen hat und der Jahresumsatz eine Million Euro nicht übersteigt. Das Darlehen ist für die gesamte Laufzeit von zehn Jahren zinslos und in den ersten drei Jahren tilgungsfrei. Das Sachsen-Darlehen ist nachrangig zu bewerten, somit führt es nicht zur Überschuldung. Beide Unterstützungen sind miteinander kombinierbar, die Antragsunterlagen unter www.sab.sachsen.de eingestellt. Ansprüche auf Entschädigungsleistungen bestehen nur, wenn eine Quarantäne behördlich angeordnet wurde. Das ist im Allgemeinen der Fall, wenn eine Infektion nachgewiesen und das Unternehmen daraufhin nicht weitergeführt werden darf.
Die Übersicht unter www.wirtschaft-in-mittelsachsen.de informiert darüber hinaus zu Steuererleichterungen und über Bürgschaftsprogramme, deren Handhabung zur Liquiditätssicherung gelockert wurde.
„Das Wichtigste ist es momentan nicht panisch, sondern umsichtig zu handeln“, sagt der Kreisentwicklungschef weiter. „Unternehmen sollten besonders in der aktuellen Lage nach vorn schauen. Dazu gehört auch zu prüfen und abzuwägen, welche staatlichen Leistungen in Anspruch genommen werden. Es ist zwar richtig Liegengebliebenes aufzuarbeiten, ebenso notwendig ist aber die Betrachtung des Ist-Standes unter den gegebenen Voraussetzungen. Kommunizieren Sie mit Lieferanten, Geschäftspartnern und Kunden, die alle aktuell in der gleichen Lage sind. Suchen Sie neue Geschäftsmodelle, Nischen und Netzwerke, denn auch eine Zeit nach Corona wird kommen“, rät Dr. Lothar Beier den Unternehmen weiter. „Es gibt momentan viele positive Beispiele unternehmerischen Tuns in kleinen und großen Betrieben, die durchaus Hoffnung machen.“ Mit der stetig wachsenden Zahl an, teilweise gemeinsamen, Onlineshops mittelsächsischer Händler und Produzenten und der Herstellung von medizinischen Verbrauchsgütern wie Desinfektionsmittel oder Mundschutzmasken oder dem Lieferservice von Speisen und Waren des täglichen Bedarfs , führt er nur drei Beispiele an.
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30.03.2020 - 09:30 Uhr
Sparkasse Mittelsachsen - CORONA /
Information zu Sonderöffnungszeiten zum Monatswechsel
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30.03.2020 - 09:00 Uhr
EKM Malwettbewerb für kleine Mittelsachsen gestartet
Tolle Preise zu gewinnen!
Da aktuell viele Veranstaltungen abgesagt und Kindereinrichtungen geschlossen sind, fordert die EKM Entsorgungsdienste Kreis Mittelsachsen alle Kinder (bis 12 Jahre) zu einem besonderen Malwettbewerb heraus.
Infos unter: www.ekm-mittelsachsen.de/aktuelles-aktionen/aktionen
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26.03.2020 - 9:00 Uhr
Elternbeitrag für Kindertageseinrichtungen
Für den Zeitraum der Schließung von Kindertageseinrichtungen. Orten der Kindertagespflege und Horten werden lt. Sächsischer Staatregierung keine Elternbeiträge erhoben. Das gilt auch für diejenigen, die eine Notbetreuung in Anspruch nehmen.
Aus diesem Grund wird die Stadtverwaltung Geringswalde, vorerst für den Monat April 2020, keinen Einzug der Elternbeiträge vornehmen.
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24.03.2020 - 17:45 Uhr
Hilfen für kleine Unternehmen und Solo-Selbständige in Sachsen sind angelaufen
Hier finden SIe Imnformationen zum Programm "Sachsen hilft sofort". Die geplante Hilfe vom Bund soll Anfang April zur Verfügung stehen.
Beide Programme werden miteinander kombinierbar sein. Das bedeutet zum Beispiel, dass das zinslose Darlehn der SAB durch die Zuschuss des Bundes zurückgezahlt werden kann. Die Zuschüsse des Bundes sollen ebenfalls über die SAB ausgereicht werden. Die Anträge finden sie unter: https://www.sab.sachsen.de/. Weitere Information finden Sie unter www.bmwi.de und natürlich unter www.henning-homann.de.
Für Nachfragen hier die aktuellen Kontakte der zuständigen Stellen.
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24.03.2020 - 08:00 Uhr
www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.html
Informationskampagne - Handzettel zum Corona-Virus und Verhaltensregeln
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23.03.2020 - 13:11 Uhr
Mahnungen und Gewerbesteuerzahlungen:
Die Mahnung und Vollstreckung von Forderungen der Stadt wird ab sofort bis zum 30.04.2020 ausgesetzt. Ausnahmen gibt es nur dann, wenn die Verjährung und damit der endgültige Ausfall der noch offenen Zahlung droht.
In Anpassung an die steuerlichen Maßnahmen des Freistaates Sachsen können Gewerbesteuerforderungen auf Antrag zinslos gestundet werden.
Zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen gilt Folgendes:
Nach § 19 Abs. 3 Satz 3 GewStG kann auch das Finanzamt bei Kenntnis veränderter Verhältnisse hinsichtlich des Gewerbeertrags für den laufenden Erhebungszeitraum die Anpassung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen veranlassen. Das gilt insbesondere für die Fälle, in denen das Finanzamt Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen anpasst. Vor diesem Hintergrund können nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige bis zum 31. Dezember 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen stellen. Nimmt das Finanzamt eine Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen vor, ist die betreffende Gemeinde hieran bei der Festsetzung ihrer Gewerbesteuer-Vorauszahlungen gebunden (§ 19 Abs. 3 Satz 4 GewStG).
Für etwaige Stundungs- und Erlassanträge gilt auch im Hinblick auf einen möglichen Zusammenhang mit Auswirkungen des Coronavirus, dass diese an die Gemeinden zu richte
Pressemitteilungen des Landratsamtes Mittelsachsen
- Pressemitteilung des Landratsamtes Mittelsachsen vom 17.11.2020
- Pressemitteilung des Landratsamtes Mittelsachsen vom
- Pressemitteilung des Landratsamtes Mittelsachsen vom 23.06.2020
- Pressemitteilung des Landratsamtes Mittelsachsen vom 22.06.2020
- Pressemitteilung des Landratsamtes Mittelsachsen vom 12.05.2020
- Pressemitteilung des Landratsamtes Mittelsachsen vom 11.05.2020
- Pressemitteilung des Landratsamtes Mittelsachsen vom 08.05.2020
- Pressemitteilung des Landratsamtes Mittelsachsen vom 07.05.2020
- Pressemitteilung des Landratsamtes Mittelsachsen vom 06.05.2020
- Pressemitteilung des Landratsamtes Mittelsachsen vom 05.05.2020
- Pressemitteilung des Landratsamtes Mittelsachsen vom 04.05.2020
- Pressemitteilung des Landratsamtes Mittelsachsen vom 30.04.2020 - NEU
- Pressemitteilung des Landratsamtes Mittelsachsen vom 30.04.2020
- Pressemitteilung des Landratsamtes Mittelsachsen vom 29.04.2020
- Pressemitteilung des Landratsamtes Mittelsachsen vom 28.04.2020
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